Aus der Wilden Steppe - Liberum Veto, Teil I - Die Staatsbürgerschaft

Day 1,181, 16:59 Published in Germany Germany by Herr Schmidt

Da ich z.Z ein wenig den Überblick verloren habe Wer eigentlich Wohin und Warum marschiert, habe ich beschlossen meine deutschen eMitbürgern mit den aktuellen Gesetzen in der eRP vertraut zu machen. Unsere Freunde hinter der ewigen Freundschafts- und Friedensgrenze haben zu Zeit fünf, mehr oder weniger unfangreiche Gesetze die in im Laufe dieser Artikelserie vorstellen und u.U. auch kurz kommentieren werde.
Beginnen wir mit dem

Gesetz über die Vergabe der Staatsbürgerschaft

Artikel 1
§1 Jede Person, die eine polnische Volkszugehörigkeit nachweisen kann, hat das Recht eine polnische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
§2 Nichtpolen können in besonderen Fällen, die im Art. 3 geregelt werden das Recht auf die Staatsbürgerschaft ePolens erhalten.

Artikel 2
§1 Der Abgeordnete, welche die Staatsbürgerschaft vergibt ist zu Prüfung der Volkszugehörigkeit des Antragstellers verpflichtet. Dieses kann anhand von Publikationen, Kommentaren, Shouts, Donates, Bekannter des, oder durch den Austausch von Privatnachrichten mit dem Antragsteller geprüft werden. Der Abgeordnete ist ebenfalls verpflichtet den Außenminister (oder dessen, für (a)PTO-Operationen zuständigen Stellvertreter) vor der Vergabe der Staatsbürgerschaft zu unterrichten, sollte der Antragsteller die Staatsbürgerschaft eines im Forum gelisteten Staates besitzen.
§2 Sollten Zweifel an der eindeutigen Einordnung des Antrages aufkommen ist dieser durch den Abgeordneten den amtierenden Außenminister und der Kongressmarschall (vergleich Bundestagspräsident anm.d.Ü.) zu dreiseitiger Konsultation vorzulegen. Die maximale Zeit für diese Konsultation beträgt 48 Stunden ab Vorlage.
§3 Sollte keine Einstimmigkeit bei der Konsultation zustande kommen entscheidet die Mehrheitsmeinung.
§4 Die Konsultation ist für den Abgeordneten vor der Vergabe der Staatsbürgerschaft Pflicht.
§5 Sollte der antragstellender Pole die Staatsbürgerschaft eines im Forum gelisteten Staates besitzen, ist die Vergabe zwei Tage zurückzustellen um dem Außenminister bzw. den zuständigen Vizeaußenminister die Möglichkeit zu geben mit den Antragsteller in Verbindung zu treten.
§6 Die Staatsbürgerschaft kann nach Ablauf der o.g. Frist oder durch Genehmigung des Außenministers (oder seines Stellvertreters) erteilt werden.

Artikel 3
§1 Im Fall einer außergewöhnlichen Bedrohung der Unabhängigkeit oder bei schwieriger Kriegslage des polnischen Staates ist die Vergabe der Staatsbürgerschaft an Anwohner von Verbündeten oder befreundeten Staaten, die Hilfe bei der Abwehr von politischen Übernahmen des Staates oder des Verlustes von Regionen anbieten, gestatten.
§2 Im Fall der Vergabe der Staatsbürgerschaft an Ausländer zur Abwehr der Gefahr einer politischer Übernahme, ist die Zustimmung des Kongresses durch eine einfache Mehrheit für die gesamte Operation ohne eine Debatte nötig.
§3 Die Vergabe der Staatsbürgerschaft an Ausländer, welche Hilfe bei Militäroperationen anbieten bedarf eines Antrags des Präsidenten, ohne einer Debatte und Abstimmung.
§3a Der Präsident legt den Antrag im Forum, Abteilung Parlament vor.

Artikel 4
§1 Im Fall der Feststellung der Missachtung eines der o.g. Verfahren durch einen Abgeordneten wird diese Missauchtung durch den Kongressmarschall öffentlich gemacht.




Wie man sieht dreht sich, bei unseren östlichen Nachbarn, die Vergabe der eStaatsbürgerschaft fast ausschließlich um die Volkszugehörigkeit.
Drei Fragen kommen mir dabei in den Sinn.
Erstens, kann man anhand der o.g. Kriterien tatsächlich die Volkszugehörigkeit feststellen?
Sein wir ehrlich, eine Person die halbwegs gut polnisch lesen und schreiben kann und ein wenig die polnische Kultur kennt kann meines Erachtens relativ leicht als Pole durchgehen.
Zweitens, was ist mit realen polnischen Staatbürgern anderer Ethnien wie z.B Ukrainern, Kaszuben und Tataren die seit Generationen in Polen leben und sich als Staatsbürger fühlen, sind diese per se von der eStaatsbürgerschaft der eRzeczpospolita Polska ausgeschlossen?
Drittens, wie sieht die Lage bei realen polnischstämmigen Staatsbürgern aus, sagen wir mal Australien oder den USA aus, die kaum polnisch sprechen geschweige den lesen oder schreiben. Sind sie dann trotzdem berechtigt nach Paragraph 1 Artikel 1 die eStaatsbürgerschaft zu erhalten?

Vielleicht werde ich einige der Fragen nach der positiven Entscheidung meines Antrags auf die polnische eStaatsbürgerschaft beantworten können.

P.S.: Wie haben die Mitglieder von ungarischen Paramilitär-Einheiten oder Niemiecki Orzeł eigentlich die polnische eStaatsbürgerschaft erhalten? Die Passage über die Vergabe an besondere Freunde des polnischen eStaates und besonders an ePolen verdiente Ausländer wurde aus der aktuellen Version gestrichen…

P.P.S.: Die Artikeln der Reihe Liberum Veto sind als Sonderausgaben zu sehen, daher keine üblichen Rubriken.